Im Schadensfall sind die Leistungen der Privaten Unfallversicherung abhängig vom Grad der erlittenen Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad). Der Verlust eines Beines stellt natürlich eine größere Einschränkung dar, als die Amputation einer Zehe. Die Versicherer bedienen sich der so genannten Gliedertaxe um einen festen Invaliditätsgrad nach dem Verlust eines Körperteils, eines Sinnesorgans oder einer dauerhaften Beeinträchtigung von Körperfunktionen zu bestimmen.
Gliedertaxe nach AUB 99
Die Versicherung kann selbst entscheiden, welche Gliedertaxe sie als Maßstab für die Einstufung anlegen möchte, die meisten greifen auf die verbandseigene Liste der privaten Unfallversicherer zurück. Sie findet sich in den Verbandsempfehlungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingen von 1999 (AUB 99)
Dort heißt es unter Punkt 2.1.2.2.1 „Invaliditätsleistung – Art und Höhe der Leistung“
„…. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
- Arm 70%
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
- Hand 55%
- Daumen 20%
- Zeigefinger 10%
- anderer Finger 5%
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
- Bein bis unterhalb des Knies 50%
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
- Fuß 40%
- große Zehe 5%
- andere Zehe 2%
- Auge 50%
- Gehör auf einem Ohr 30%
- Geruchssinn 10%
- Geschmackssinn 5%
Bei einem Teilverlust von Gliedmaßen oder einer nur teilweisen Funktionseinschränkung, hat der Versicherte Anspruch auf den entsprechenden Teil des angegebenen Prozentsatzes. Die Gliedertaxe erfasst nur einen kleinen Teilbereich möglicher Unfallfolgen, bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung anderer Körperteile oder Sinnesorgane, richtet sich der Invaliditätsgrad nach der Gesamtbeeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unfallopfers. Bei der Bemessung sind ausschließlich medizinische Kriterien anzulegen.
Wenn die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall in ihrer Funktion eingeschränkt waren (Vorschäden), ist der Invaliditätsgrad um diese „Vorinvalidität“ zu mindern. Wenn mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall geschädigt wurden, sind die einzelnen Invaliditätsgrade zu summieren, bis zu einem Limit von 100%.
Fehlerhafte Einstufung zu Lasten des Versicherten
Die private Unfallversicherung muss für weitaus mehr Unfallfolgen aufkommen, als in der Gliedertaxe berücksichtigt wurden. Die Bewertung von psychischen Schäden, der Verletzung der Wirbelsäule oder innerer Organe, kann nicht anhand der Gliedertaxe erfolgen, hier muss ein Gutachter den konkreten Einzelfall betrachten. Viele Sachverständige sind mit der Bewertung derartiger Schäden überfordert, zum Teil greifen sie auf die Ergebnisse parallel laufender Sozialversicherungsverfahren zurück, und nutzen beispielsweise die Einschätzung der Berufsgenossenschaft zur Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) oder den vom Versorgungsamt anerkannten dem Grad der Behinderung (GdB), um den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Dadurch kommt es häufig zu einer nachteiligen Einstufung und Abrechnung für die Versicherten.
Gutachten rechtlich prüfen lassen
Bei der Einstufung in einen bestimmten Invaliditätsgrad, muss sich die Unfallversicherung bzw. der mit dem Gutachten beauftragte Arzt, an rechtsverbindliche Begutachtungsgrundsätze halten und eine objektive Entscheidung fällen. Ein Laie kann die Arbeit der Fachleute nicht kontrollieren, deshalb raten wir jedem Betroffenen zu einer Überprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.
Unsere Kanzlei verfügt mit Dr. Christian Gerd Kotz, Fachanwalt für Versicherungsrecht, über einen Experten auf diesem Gebiet. Wir zählen das Medizinrecht zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten und wissen um die Tricks und Kniffe, mit denen Unfallversicherungen versuchen ihrer Leistungspflicht zu entgehen.
Wenn Sie eine Frage zum Thema Unfallversicherung haben, eine Rechtsberatung benötigen oder einen Fachanwalt suchen, der mit Ihnen notfalls vor Gericht zieht, dann Sie bei uns an der richtigen Adresse. Rufen sie uns an: 02732 – 79 10 79 oder nutzen Sie unsere Internetrechtsberatung.